Möglichkeiten der Kostenerstattung


Lieber Klient, liebe Klientin,

wenn Sie in meiner Praxis psychotherapeutische Leistungen in Anspruch nehmen, sind Sie grundsätzlich Selbstzahler, d.h. eine direkte Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgt derzeit noch nicht und alle anfallenden Kosten sind im Anschluss an die Sitzung in bar  oder per Rechnung von Ihnen privat zu zahlen. Über die von mir erbrachten Leistungen erhalten Sie auf Wunsch eine Rechnung. Die Abrechnung erfolgt individuell und basiert auf der Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH).

Neben den Vorteilen, die Sie als Selbstzahler haben, gibt es zudem einige Möglichkeiten der Kostenerstattung, über die ich Sie hier informieren möchten.

 

Private Krankenkassen oder Zusatzversicherungen

Private Krankenkassen oder Zusatzversicherungen, wie sie von den verschiedenen gesetzlichen Versicherungsträgern angeboten werden, übernehmen die Leistungen für eine Behandlung beim Heilpraktiker für Psychotherapie ganz oder teilweise. Allerdings sind die Leistungen der zahlreichen Versicherer sehr unterschiedlich, so dass ich Ihnen empfehle, sich am besten schon vor Beginn der Behandlung bei Ihrem Versicherer zu informieren. Entscheidend für eine Erstattung der Kosten ist, dass Sie in Ihrem Krankenversicherungsvertrag die Übernahme der psychotherapeutischen Leistungen des Heilpraktikers für Psychotherapie mit versichert haben.

Damit die Kostenerstattung möglichst reibungslos verläuft, erhalten Sie von mir eine Rechnung nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), an dem sich die Versicherer i.d.R. orientierten.

An dieser Stelle möchten ich Sie noch einmal darauf hinweisen, dass die Rechnung für die erbrachten Heilpraktiker-Leistungen grundsätzlich an Sie als KlientIn geht und die Regelung der Kostenübernahme in Ihrer Verantwortung steht. Diese muss durch Ihren Versicherer ausdrücklich genehmigt werden. Ich arbeite selbstverständlich auch in diesem Bereich eng mit Ihnen zusammen und bin stets bemüht, für Sie eine höchstmögliche Erstattung der Behandlungskosten zu erzielen.

 

Gesetzliche Krankenkassen

Bei Behandlungen durch einen Heilpraktiker für Psychotherapie besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen keine Übernahmepflicht der Therapiekosten.

In Sonderfällen gibt es dennoch die Möglichkeit einen Antrag auf Kostenübernahme bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Dazu müssen Sie nachweisen können, dass ein regional zumutbarer Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten innerhalb einer zumutbaren Zeit nicht gefunden werden konnte. Die gesetzlich geregelte Wartezeit beträgt 3 Monate.

Rechtliche Grundlage hierfür ist der § 13 Absatz 2 SGB V der besagt, dass die Krankenkassen zur Erstattung unaufschiebbarer, notwendiger Behandlungen verpflichtet sind, da diese die Versorgung des Versicherten sicherstellen müssen.

Die Notwendigkeit können Sie sich durch die Überweisung von einem Arzt bestätigen lassen. Den Nachweis über die Nichtverfügbarkeit eines kassenzugelassenen Therapeuten erbringen Sie am besten mit Hilfe eines Telefonprotokolls, in dem Sie den Namen des Psychotherapeuten, Datum und Uhrzeit des Telefongesprächs sowie die genannte Wartezeit auf einen Behandlungsplatz notieren. Sie sollten mindestens drei bis fünf Psychotherapeuten anrufen.

Beides reichen Sie zusammen mit einem formlosen Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V bei Ihrer Krankenkasse ein.

Gern unterstützen ich Sie in diesem Belangen, in dem ich Ihnen eine Bescheinigung ausstelle, dass eine psychotherapeutische Behandlung in meiner Praxis übernommen werden kann und ich Ihnen ein Musterschreiben für die Krankenkasse zur Verfügung stelle.

Die Kosten werden ab Erstattungsdatum übernommen. Daher sollten Sie den Antrag möglichst früh stellen.

 

Heilpraktiker-Leistungen sind steuerlich absetzbar

Die Honorare, die Sie für psychotherapeutische Behandlungen an den Heilpraktiker für Psychotherapie gezahlt haben, können Sie als sog. Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen und so u.U. Ihre Steuerlast mindern.

Rechtliche Grundlage hierfür ist der Entscheid des Finanzgerichts Münster, AZ: 3 K 2845/02 E. Der besagt, dass psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, wenn sie nicht von Vertragstherapeuten der Gesetzlichen Krankenkassen, sondern von Privattherapeuten oder Privatkliniken in Rechnung gestellt wurden. Für die Abziehbarkeit der Kosten kommt es nach Meinung der Münsteraner Richter nicht darauf an, ob die Krankenkassen eine Kostenbeteiligung übernehmen oder nicht, sondern einzig darauf, dass es sich um eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder der Linderung einer akuten Erkrankung handelt.